38 Abs. 1 GerG). Die Korporationslandsgemeinde hat demzufolge für die Beurteilung einer Streitigkeit wie im vorliegenden Fall ausdrücklich den Verwaltungs- und nicht den Zivilrechtsweg legiferiert. Letzterer sieht das Gesetz einzig für Streitigkeiten sachenrechtlicher oder ähnlicher Natur vor (vgl. Art. 33 Abs. 3 Korporationsgesetz und Art. 65 Abs. 2 Ziff.