Auch diese Aufsichts- und Rechtsprechungsfunktion des Regierungsrates ist kennzeichnend für den hoheitlichen Charakter eines Entscheids über die Mitgliedschaft. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 89 Abs. 1 VRG i. V. m. Art. 33 Abs. 1 GerG stellen zudem den Weiterzug ans Verwaltungsgericht sicher (vgl. E. 1.3.3), welches im Übrigen auch über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtli- cher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts entscheidet (vgl. Art. 38 Abs. 1 GerG).