vorbehalten bleiben die Befugnisse des Landrates gemäss Art. 4 (Art. 31 Abs. 2 Korporationsgesetz). Überdies ist der Regierungsrat gemäss Art. 65 Abs. 2 Ziff. 7 KV unter anderem befugt, die Beschwerden gegen die Gemeinden und Korporationen zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist. Gegen einen Feststellungsentscheid des Korporationsrats kann sodann explizit binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden (Art. 14 Abs. 2 Korporationsgesetz). Auch diese Aufsichts- und Rechtsprechungsfunktion des Regierungsrates ist kennzeichnend für den hoheitlichen Charakter eines Entscheids über die Mitgliedschaft.