Mithin tritt der Korporationsrat nicht nur gegenüber seinen Mitgliedern, sondern auch gegen aussen hin hoheitlich auf. Er verfügt individuell-kon- kret und autoritativ über die Korporationsmitgliedschaft und berührt damit die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers bzw. einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers (vgl. BGE 117 Ia 107 S. 114). Weiter ist dem Korporationsgesetz zu entnehmen, dass die Korporationen im Rahmen der Gesetzgebung unter der Aufsicht des Kantons stehen (Art. 31 Abs. 1 Korporationsgesetz) und der Regierungsrat Aufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 Ziff. 6 KV); vorbehalten bleiben die Befugnisse des Landrates gemäss Art.