Demgemäss kann der Korporationsrat nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amtes wegen einen Feststellungsentscheid erlassen, wenn es fraglich ist, ob eine Person das Korporationsbürgerrecht besitzt (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 3 Ziff. 3 Korporationsgesetz). Ein solcher Entscheid durch den Korporationsrat ergeht ohne eigentliche Willensäusserung der Beteiligten. Mithin tritt der Korporationsrat nicht nur gegenüber seinen Mitgliedern, sondern auch gegen aussen hin hoheitlich auf.