sei. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 6.1), bedarf die Errichtung neuer Korporationen der Zustimmung des Landrates (vgl. Art. 91 KV). Demzufolge besteht bezüglich des Bestandes keine Privatautonomie. Damit der Bestand der Korporationen gesichert werden kann, braucht es selbstredend Mitglieder. Daher ist mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 einig zu gehen, dass im Bereich der Mitgliedschaft bzw. des Korporationsbürgerrechts nicht privatrechtlich und autonom gehandelt werden kann. Demgemäss kann der Korporationsrat nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amtes wegen einen Feststellungsentscheid erlassen, wenn es fraglich ist, ob eine Person das Korporationsbürgerrecht besitzt (vgl. Art.