8.3 Schliesslich argumentiert die Beschwerdeführerin sinngemäss, sie sei keine öffentliche, sondern eine privatrechtliche Körperschaft, weshalb sie nach Art. 35 Abs. 2 BV nicht direkt an die Grundrechte und insbesondere nicht an das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV gebunden 18 I 26