Dritten Streitgegenstand sei, sondern es bei der Beurteilung um die Weitergabe des Genossenbürgerrechts an einen Nachkommen gehe. Demzufolge liegt die Nichtzugehörigkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 zur Genossenkorporation Stans in einer (allfälligen) Ungleichbehandlung innerhalb der Korporation (vgl. BGE 132 I 68 E. 3.4), weshalb ausschliesslich Art. 8 BV anzuwenden ist und nicht Art. 37 Abs. 2 BV.