Für die Beurteilung, ob die korporationsrechtliche Beschränkung für die Genossenmitgliedschaft im konkreten Fall vor der Bundesverfassung Stand hält, ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – hingegen nicht die Ausnahmeregelung von Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz BV massgebend. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 132 I 68 E. 3.4 dazu ausgeführt, dass ein Aufnahmegesuch – wie dasjenige der Beschwerdegegner 1 und 2 – unter den Tatbestand der Ungleichbehandlung innerhalb der Genossame zu subsumieren sei, da nicht das Verhältnis von Nichtmitgliedern zur Genossenkorporation bzw. die Aufnahme eines