8.2 Ebenso wenig schliesst Art. 37 Abs. 2 BV die Überprüfung der strittigen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 BV aus (vgl. BGE 132 I 68 E. 4.3.3). Denn es gilt zu beachten, dass gemäss Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz BV Korporationen ihre Mitglieder gegenüber Dritten bevorzugen dürfen; der Kanton Nidwalden kennt diesbezüglich keine entgegenstehende Regelung. Für die Beurteilung, ob die korporationsrechtliche Beschränkung für die Genossenmitgliedschaft im konkreten Fall vor der Bundesverfassung Stand hält, ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – hingegen nicht die Ausnahmeregelung von Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz BV massgebend.