FRITZ GYGI, in: ZBJV 118/1982 S. 299 f.). In BGE 132 I 68 E. 4.3.4 S. 79 hat das Bundesgericht schliesslich entschieden, dass ein inhaltlicher Konnex zwischen der vom Zivilstand des Genossenbürgers bzw. Genossenbürgerin abhängenden Regelung von Namens- und Bürgerrecht und ihrer (teilweisen) Ungleichbehandlung zwar gegeben sei, das Bundesrecht die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Genossame jedoch nicht umschreibe. Damit habe für die Genossame keine Notwendigkeit bestanden, auf die geschlechtsdiskriminierenden Regelungen zurückzugreifen. Gestützt auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist der Anrufung von Art.