Das kantonale Recht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung uneingeschränkt auf seine Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Dieser Grundsatz gilt einzig dann nicht, wenn eine kantonale Regelung in einem besonders engen Konnex zu einer bundesgesetzlichen, für die Gerichte gemäss Art. 190 BV verbindlichen Norm steht. Ist dies hingegen nicht der Fall, besteht kein Grund, in der Sanktionierung kantonaler Verfassungswidrigkeiten Zurückhaltung zu üben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es beim (fehlenden) zwingenden Konnex darauf an, ob der Bund den Kanton zwingt, eine Regelung so und nicht anders zu treffen (vgl. BGE 132 I 68 E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 126 I 1 E. 2 f. S. 5;