8.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich in erster Linie sinngemäss auf den Standpunkt, dass das Korporationsgesetz von 1992 allein schon aufgrund der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen ZGB-Änderung vom 30. September 2011 (Name und Bürgerrecht) bundesverfassungskonform sei und sich daher auch bei einem öffentlich-rechtlichen Status der Korporationen nichts zugunsten der Beschwerdegegner 1 und 2 ändern würde. Die vom Bundesgesetzgeber gewollte gesetzliche Einschränkung betreffend Änderung der Namen (und damit auch der Bürgerrechte) sei gemäss Art. 190 BV massgebendes Recht und damit auch für den Regierungsrat (respektive das Verwaltungsgericht) verbindlich.