Auch die Vorinstanz geht mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 einig, dass die Korporationen im Kanton Nidwalden aufgrund der Gesetzesauslegung als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren und mithin die Grundrechte der Bundesverfassung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Korporationen direkt anwendbar seien. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Korporationsgesetz würden dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV widersprechen, weshalb den Gesuchstellern als direkte Nachfahren einer Korporationsbürgerin das Genossenbürgerrecht zuzusprechen sei. 16 I 26