Insbesondere sei es unzulässig, den Geschlechternamen und das Bürgerrecht als Voraussetzung zu verlangen. Art. 8 BV i. V. m. Art. 37 BV würden verbindlich festhalten, dass Personen gleich zu behandeln seien, wenn sie die gleichen Herkunftsvoraussetzungen erfüllen würden. Auch die Vorinstanz geht mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 einig, dass die Korporationen im Kanton Nidwalden aufgrund der Gesetzesauslegung als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren und mithin die Grundrechte der Bundesverfassung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Korporationen direkt anwendbar seien.