Bei der Genossenkorporation Stans handle es sich offensichtlich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche gemäss Rechtsprechung an die Grundrechte der Verfassung gebunden sei. Die geltende Korporationsgesetzgebung sei jedoch nicht verfassungskonform und verletze insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV. Das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot verbiete eine Ungleichbehandlung unter den Korporationsbürgern so wie sie gemäss geltendem Korporationsgesetz vorliege. Insbesondere sei es unzulässig, den Geschlechternamen und das Bürgerrecht als Voraussetzung zu verlangen.