7.3 Die Beschwerdegegner 1 und 2 sehen darin eine rechtswidrige Ungleichbehandlung und verlangen, dass sie bei verfassungskonformer Ausgestaltung der Korporationsgesetzgebung kraft direkter Abstammung in die Genossenkorporation aufzunehmen seien und zwar unabhängig vom Zivilstand ihrer Mutter, ihrem Namen und unabhängig vom zum Zeitpunkt der Geburt geltenden Bürgerrecht. Bei der Genossenkorporation Stans handle es sich offensichtlich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche gemäss Rechtsprechung an die Grundrechte der Verfassung gebunden sei.