Mithin ist erstellt, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 die Aufnahmekriterien gemäss Korporations- und Grundgesetz unbestrittenermassen nicht erfüllen. Wäre die Mutter der Beschwerdegegner 1 und 2 bei der Geburt ihrer Söhne hingegen ledig gewesen, hätten ihre Söhne gestützt auf Art. 270 Abs. 2 und Art. 271 Abs. 2 aZGB (in Kraft bis 31. Dezember 2012) ihren Namen und ihr Bürgerrecht und in der Folge auch das Korporationsbürgerrecht erhalten (vgl. Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz).