eine Erklärung nach Art. 8a SchlT ZGB abgegeben hat. Vorliegend hat die Mutter der Beschwerdegegner 1 und 2 unstrittig keine entsprechende Erklärung abgegeben bzw. konnte sie eine solche aufgrund der gesetzlichen Einschränkung auf unmündige Kinder auch gar nicht machen. Das Bürgerrecht, das nach bisherigem Recht erworben wurde, im vorliegenden Fall also jenes des Vaters der Beschwerdegegner 1 und 2 (Gisikon LU), bleibt nach Art. 8b Ziff. 3 SchlT ZGB erhalten. Mithin ist erstellt, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 die Aufnahmekriterien gemäss Korporations- und Grundgesetz unbestrittenermassen nicht erfüllen.