13d Abs. 1 SchlT ZGB kann der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Ferner kann nach Art. 13d Abs. 1 SchlT ZGB binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts erklärt werden, dass das Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, welcher 15 I 26