160 Abs. 1 und Art. 271 Abs. 1 aZGB, in Kraft bis 31. Dezember 2012), welcher nicht Korporationsbürger ist. Die Mutter führt durch den Rechtsakt (Heirat) mit einem Nichtgenossenbürger seither ebenfalls keinen Korporationsnamen mehr, blieb jedoch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Korporationsgesetz trotz Heirat weiterhin vollberechtigte Korporationsbürgerin; ihren Söhnen kann sie das Genossenrecht aber nicht mehr vererben (vgl. Art. 8 bis 10 Korporationsgesetz). Am 1. Januar 2013 ist die Änderung vom 30. September 2011 zum ZGB (Name und Bürgerrecht) in Kraft getreten. Gemäss Art. 8a und Art. 13d Abs. 1