7.2 Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind Nachkommen (Söhne) einer Genossenbürgerin und haben Wohnsitz im Genossenkreis nach Art. 32 Abs. 2 Ziff. 1 Grundgesetz. Jedoch tragen sie anerkanntermassen keinen der in Art. 9 Korporationsgesetz und Art. 3 Grundgesetz aufgeführten Familiennamen und führen auch nicht das Bürgerrecht einer zuständigen politischen Gemeinde (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 Korporationsgesetz i. V. m. Art. 2 Grundgesetz), da sich ihr Status (Name und Bürgerrecht) durch die Heirat ihrer Eltern unter altem Recht nach demjenigen des Vaters bestimmt hat (Art. 270 Abs. 1 i. V. m. Art. 160 Abs. 1 und Art.