Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht des Vaters (Art. 10 Abs. 1 Korporationsgesetz). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht der Mutter (Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz). Ein unmündiges Kind erwirbt das Korporationsbürgerrecht des Vaters, der nachträglich die Mutter heiratet; das Gleiche gilt wenn das Kind unverheirateter Eltern den Familiennamen und das Bürgerrecht des Vaters erwirbt (Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz).