7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Korporationsgesetz setzen der Erwerb und die Beibehaltung des Korporationsbürgerrechts die Führung des Namens und Korporationsbürgergeschlechts (Art. 9 Korporationsgesetz) aufgrund eines Kindesverhältnisses (Art. 10 oder Art. 11 Korporationsgesetz) sowie das Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde voraus. Korporationsbürgerinnen, die durch Heirat ihren angestammten Korporationsbürgernamen verlieren, sind weiterhin vollberechtigte Korporationsbürgerinnen der betreffenden Korporation (Art. 8 Abs. 2 Korporationsgesetz). Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht des Vaters (Art. 10 Abs. 1 Korporationsgesetz).