1Das Recht den Korporationsnutzen zu beziehen, richtet sich unter Vorbehalt von Art. 34 des Grundgesetzes, nach den Artikeln 15-19 des kantonalen Korporationsgesetzes. 2Für den Antritt des Nutzungsrechtes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Wohnsitz im Genossenkreis Stans und Oberdorf; 2. Erfüllung des 25. Altersjahres am 15. März; 3. Anmeldung bis spätestens am 15. März beim Genossenvogt. 14 I 26 7.