3Ein unmündiges Kind erwirbt das Korporationsbürgerrecht des Vaters, der nachträglich die Mutter heiratet (Art. 259 ZGB); das gleiche gilt, wenn das Kind unverheirateter Eltern den Familiennamen und das Bürgerrecht des Vaters erwirbt (Art. 271 Abs. 3 ZGB). 6.3 Das Grundgesetz der Genossenkorporation Stans vom 31. März 1993 (nachfolgend: Grundgesetz) hält fest: - in Art. 2 den Genossenkreis: Gemeindegebiete Stans und Oberdorf gemäss Ortsplan im Anhang; - in Art. 3 die Genossengeschlechter: „Das Genossenbürgerrecht wird durch folgende Geschlechter mit dem Bürgerrecht Stans vermittelt: …Y…“ - in Art. 32 (Grundsatz)