Art. 9 2. Korporationsbürgergeschlechter 1Das Korporationsbürgerrecht wird durch folgende alte Nidwaldner Geschlechter vermittelt: (…) Lussi (…) 2Diese Aufzählung ist unter dem Vorbehalt anderer Nachweise abschliessend. 3Jede Korporation bezeichnet in ihrem Grundgesetz die in ihrer Korporation vertretenen Korporationsbürgergeschlechter bzw. die Stämme der Korporationsbürgergeschlechter. Art. 10 3. Abstammung 1Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht des Vaters. 2Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerecht der Mutter.