6.2 Die vorliegend massgebenden Bestimmungen des Korporationsgesetzes vom 26. April 1992 (NG 181.1) lauten wie folgt: Art. 8 Erwerb 1. Voraussetzungen 1Der Erwerb und die Beibehaltung des Korporationsbürgerrechts setzen voraus: 1. Führung des Namens eines Korporationsbürgergeschlechtes (Art. 9) aufgrund eines Kindesverhältnisses (Art. 10 oder Art. 11); sowie 2. Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde. 2Korporationsbürgerinnen, die durch Heirat ihren angestammten Korporationsbürgernamen verlieren, sind weiterhin vollberechtigte Korporationsbürgerinnen der betreffenden Korporation. 13 I 26