91 Abs. 1 KV) und dass die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet ist (Art. 91 Abs. 2 KV). Dem Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; NG 211.1) ist überdies zu entnehmen, dass die Korporationen das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung im Handelsregister mit der Genehmigung ihrer Satzungen oder Statuten durch den Regierungsrat erlangen und sich das Korporationsbürgerrecht, Stimm- und Wahlrecht, Mitanteil und Nutzung von Korporationsgütern sowie Organisation und Verwaltung nach der Korporationsgesetzgebung richten (vgl. Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 EG ZGB).