Weiter regelt die Verfassung, dass die Errichtung neuer Korporationen der Zustimmung des Landrates bedarf (Art. 91 Abs. 1 KV) und dass die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet ist (Art. 91 Abs. 2 KV).