6.1 Nach Art. 59 Abs. 3 ZGB verbleiben Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. Das Nidwaldner Korporationsgesetz stützt sich auf Art. 56 und 91 KV. Nach Art. 56 Abs. 1 KV sind für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen. Das Antragsrecht steht neben den gemäss Abs. 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu (Art. 56 Abs. 2 Korporationsgesetz). Weiter regelt die Verfassung, dass die Errichtung neuer Korporationen der Zustimmung des Landrates bedarf (Art.