190 BV als massgebendes Recht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich anzuwenden. Damit wäre selbst bei einem öffentlich-rechtlichen Status der Nidwaldner Korporationen und der Genossenkorporation Stans, was in keiner Art und Weise zutreffe und bestritten werde, aufgrund der bundesgerichtlichen Regelung keine Diskriminierung gegeben. Mithin könne den Beschwerdegegnern 1 und 2 das Genossenbürgerrecht von Stans nicht erteilt werden. Die Grundlagen des Nidwaldner Korporationsgesetzes seien nicht verfassungswidrig. Vielmehr entsprächen sie der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.