8a und Art. 13d Abs. 1 SchlT ZGB) erfordern, bis zum 31. Dezember 2013 entsprechende Erklärungen abzugeben, was vorliegend weder durch die Mutter der Beschwerdegegner 1 und 2 noch durch die Gesuchsteller erfolgt sei. Die vorerwähnten Übergangsbestimmungen seien bundesverfassungskonform (vgl. Art. 38 Abs. 1 BV). Diese vom Bundesgesetzgeber gewollte gesetzliche Einschränkung betreffend Änderung der Namen (und damit auch der Bürgerrechte) sei gemäss Art. 190 BV als massgebendes Recht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich anzuwenden.