5. Materiell moniert die Beschwerdeführerin hauptsächlich, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 keinen Anspruch auf Mitgliedschaft in der Genossenkorporation Stans hätten, da sie weder ein Korporationsgeschlecht noch das Bürgerrecht einer zuständigen politischen Gemeinde tragen würden. Die Nidwaldner Korporationen seien aufgrund des echten Vorbehaltes gemäss Art. 5 ZGB nach Art. 59 Abs. 3 ZGB privatrechtliche Körperschaften des kantonalen Rechts. Die Nidwaldner Korporationen/Ürten hätten in der Folge ihre Grundgesetze selber geschaffen. Die Korporationen würden keinerlei öffentliche Aufgaben erfüllen. Gemäss Art.