Der Vorwurf, wonach die Vorinstanz die Auswirkungen der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ZGB auf das Korporationsgesetz nicht geprüft habe, ist daher unberechtigt. Das rechtliche Gehör wurde weder diesbezüglich noch in anderer Art und Weise verletzt und selbst wenn, wäre angesichts des weiteren Verfahrensablaufs sowie der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht 11 I 26 freie Überprüfungsbefugnis hat, davon auszugehen, dass dieser Mangel geheilt worden ist. Eine Gutheissung der Beschwerde allein aus formellen Gründen fällt damit ausser Betracht.