Damit hat die Vorinstanz umfassend und nachvollziehbar erläutert, weshalb ihres Erachtens das zivilrechtliche Namens- und Bürgerrecht für die Beurteilung des vorliegenden Falles bedeutungslos und den Beschwerdegegnern 1 und 2 (als direkte Nachfahren einer Korporationsbürgerin) das Genossenbürgerrecht der Genossenkorporation Stans zuzusprechen sei. Insgesamt geht aus dem angefochtenen Beschluss klar hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Der Vorwurf, wonach die Vorinstanz die Auswirkungen der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ZGB auf das Korporationsgesetz nicht geprüft habe, ist daher unberechtigt.