der Ehegatte grundsätzlich seinen Namen und das Bürgerrecht behalte (Art. 161 ZGB). Da aber bereits dargelegt worden sei, dass Name und Bürgerrecht für die Ermittlung der Herkunft keine tauglichen Merkmale darstellen würden, könne auf eine weitere Prüfung verzichtet werden (vgl. RRB Nr. 893, E. 2.4.6.3). Damit hat die Vorinstanz umfassend und nachvollziehbar erläutert, weshalb ihres Erachtens das zivilrechtliche Namens- und Bürgerrecht für die Beurteilung des vorliegenden Falles bedeutungslos und den Beschwerdegegnern 1 und 2 (als direkte Nachfahren einer Korporationsbürgerin) das Genossenbürgerrecht der Genossenkorporation Stans zuzusprechen sei.