Die Vorinstanz führt verständlich aus, dass das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot eine Ungleichbehandlung unter den Korporationsbürgern wie im geltenden Korporationsgesetz verbiete und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Korporationsgesetz mithin der Bundesverfassung widersprechen und aufgrund dessen die Verfügung der Beschwerdeführerin aufzuheben sei (vgl. RRB Nr. 893, E. 2.4.6.2). Weiter wies die Vorinstanz „der Vollständigkeit halber“ darauf hin, dass „auf Grund der obigen Ausführungen“ ungeprüft bleiben könne, ob das geltende Korporationsgesetz der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ZGB widerspreche. Kernpunkt dieser Änderung sei, dass neu je-