Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht in nachvollziehbarer Weise hervor, weshalb die Vorinstanz die Grundrechte der Bundesverfassung auf die Genossenkorporation Stans als direkt anwendbar und das in Art. 8 BV verankerte verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot als verletzt erachtet. Die Vorinstanz führt verständlich aus, dass das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot eine Ungleichbehandlung unter den Korporationsbürgern wie im geltenden Korporationsgesetz verbiete und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Korporationsgesetz mithin der Bundesverfassung widersprechen und aufgrund dessen die Verfügung der Beschwerdeführerin aufzuheben sei (vgl. RRB Nr. 893, E. 2.4.6.2).