4.5 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht in nachvollziehbarer Weise hervor, weshalb die Vorinstanz die Grundrechte der Bundesverfassung auf die Genossenkorporation Stans als direkt anwendbar und das in Art. 8 BV verankerte verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot als verletzt erachtet.