senkreis Stans und Oberdorf wohnen. Die einschränkenden Voraussetzungen (Führung Korporationsgeschlecht, Bürgerrecht) seien bundesrechtswidrig. Das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot verbiete eine Ungleichbehandlung unter den Korporationsbürgern so wie sie gemäss geltendem Korporationsgesetz vorliege. Als Söhne einer Korporationsbürgerin wären die Beschwerdegegner 1 und 2 durch biologische Abstammung Genossenbürger, wenn ihre Mutter im Zeitpunkt der Geburt der Söhne nicht verheiratet gewesen wäre (Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz). In diesem Fall hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 nämlich sowohl den Namen wie auch die Bürgerrechte der Mutter erhalten.