Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2009 vom 22. September 2009 E. 2; BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). 4.4 Die Vorinstanz begründete ihren Beschluss Nr. 893 vom 9. Dezember 2015 im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Genossenkorporation Stans um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handle, welche sich an die verfassungsmässigen Rechte, insbesondere die Grundrechte und damit an das Gleichbehandlungsgebot zu halten habe. Die Beschwerdegegner 1 und 2 würden direkt von der Genossenbürgerin C.__, geb. 1926, abstammen und im Genos- 10 I 26