ZBl 104 [2003] 185, 200 f.). Die Anforderungen an die Begründung sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen des Betroffenen festzulegen. Im Schrifttum wird im Sinne einer Minimalanforderung verlangt, aus dem Entscheid der Behörde müsse sich der zugrunde gelegte Sachverhalt ersehen lassen und es müsse ersichtlich sein, welche Rechtsnormen angewendet wurden (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, 176 f.). Die Begründungsdichte ist sodann auch abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je 9 I 26