4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Auswirkungen der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ZGB (SR 210) auf das Korporationsgesetz nicht geprüft, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, denn bei einer Prüfung dieser Änderungen ergebe sich klar, dass nach dem 1. Januar 2013 auf jeden Fall keine Diskriminierung und keine Ungleichbehandlung der Beschwerdegegner 1 und 2 bezüglich des von ihnen beantragten Korporationsbürgerrechts durch die Genossenkorporation vorliege.