2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Hingegen können die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG). 8 I 26 3. Die vorliegende Beschwerde der Genossenkorporation Stans richtet sich gegen die Zusprechung des Genossenbürgerrechts an die Beschwerdegegner 1 und 2. 4.