1.4 Der Erlass eines (Sach-)Entscheides setzt zudem die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 54 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 VRG voraus. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig zur Beschwerde legitimiert und ihre Eingabe vom 19. Januar 2016 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 54 und 70 ff. VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5 Praxisgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. 2.