33 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Ein 7 I 26 Ausschluss nach Art. 29a Satz 2 BV liegt nicht vor. Am Instanzenzug würde sich auch nichts ändern, wenn man anstelle eines Feststellungsentscheids von einer verweigernden Verfügung (vgl. Ziffer 2.3.3.1 des RRB Nr. 875) ausgehen würde. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.