Weiter ist zu berücksichtigen, dass seit 1. Januar 2007 die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (SR 101) in Kraft ist, welche dem Einzelnen den Anspruch einräumt, dass eine ihn betreffende Streitigkeit durch eine richterliche Behörde beurteilt wird. Eine rein verwaltungsinterne Behörde erfüllt diese Anforderung nicht mehr. Demzufolge ist der öffentlich-rechtliche Instanzenzug mit der Beschwerde an den Regierungsrat nicht ausgeschöpft und der hier strittige RRB Nr. 893 vom 9. Dezember 2015 kann gemäss Rechtsweggarantie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. auch Art. 89 Abs. 1 VRG i. V. m. Art. 33 Abs. 1 GerG [NG 261.1]).