Gegen diesen Feststellungsentscheid des Genossenrats kann gemäss Art. 14 Abs. 2 Korporationsgesetz binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Damit haben sich die Korporationen in diesem Punkt explizit unter die Verwaltungsrechtspflege gestellt, was nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar und folgerichtig ist, zumal der Feststellungsentscheid der Beschwerdeführerin einen hoheitlichen Akt darstellt, bei welchem der Genossenrat individuell-konkret über das Gesuch der Beschwerdegegner 1 und 2 entschieden hat (vgl. dazu E. 8.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass seit 1. Januar 2007 die Rechtsweggarantie nach Art.