1.3.3 Vorliegend stellten die Beschwerdegegner 1 und 2 ein Gesuch auf Feststellung des Stanser Genossenbürgerrechts. Nach Art. 14 Abs. 1 Korporationsgesetz musste der Korporationsbzw. Genossenrat zwingend einen Feststellungsentscheid darüber erlassen, ob die Gesuchsteller das Genossenbürgerrecht besitzen (vgl. auch Art. 24 Abs. 3 Ziff. 3 Korporationsgesetz). Gegen diesen Feststellungsentscheid des Genossenrats kann gemäss Art. 14 Abs. 2 Korporationsgesetz binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.